Einschränkung in Europa:
VI/23 NICHT-NANO-UV-FILTER
Die maximal zulässige Konzentration in Kosmetika beträgt 10 %.
NANO-UV-FILTER
Die maximal zulässige Konzentration in Kosmetika beträgt 10 %.
Nicht in Anwendungen verwenden, die zu einer Exposition der Lunge des Endverbrauchers durch Inhalation führen können.
Es sind nur Nanomaterialien mit den folgenden Eigenschaften zugelassen:
- Reinheit ≥ 98,5 %, wobei die Isomerenfraktion von 2,2′-Methylen-bis(6-(2H-benzotriazol-2-yl)-4-(isooctyl)phenol) höchstens 1,5 % beträgt.
- Löslichkeit < 5 ng/L in Wasser bei 25°C.
- Verteilungskoeffizient (log Poe) 12,7 bei 25°C.
- unbeschichtet
- Medianwert der Partikelgröße D50 (50 % der Zahl unterhalb dieses Durchmessers): ≥ 120 nm Massenverteilung und/oder ≥ 60 nm numerische Partikelgrößenverteilung.
Seine Funktionen (INCI)
Stabilisierungsmittel : Verbessert die Stabilität und Haltbarkeit von Inhaltsstoffen oder Formulierungen
UV-Filter : Filtert bestimmte UV-Strahlen heraus, um die Haut oder die Haare vor den schädlichen Auswirkungen dieser Strahlen zu schützen.
Dieser Inhaltsstoff ist in 0.42% der Kosmetika enthalten.